„BFSG barrierefreie Website Pflicht“ ist seit Mitte 2025 eine der meistgestellten Fragen kleiner Betriebe — und eine der am schlechtesten beantworteten. Zwischen Panik-E-Mails von Agenturen und beruhigenden Halbwahrheiten geht unter, was wirklich gilt. Hier steht es nüchtern: was das Gesetz verlangt, wen es trifft und was Sie tatsächlich tun sollten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet bestimmte Anbieter, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Das klingt nach einem Thema für Konzerne — betrifft aber ausdrücklich auch den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, und damit potenziell auch Ihre Website.
BFSG & barrierefreie Website: was seit dem 28. Juni 2025 Pflicht ist
Der Kern des Gesetzes ist einfacher, als die Abkürzung vermuten lässt: Wer als Unternehmen bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher anbietet, muss diese barrierefrei gestalten. Gemeint ist der digitale Weg, auf dem ein Verbraucher einen Vertrag abschließt — also etwa ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder ein Bestellprozess, der auf Ihrer Website endet. Entscheidend ist damit nicht, wie groß Ihr Unternehmen ist oder wie modern die Seite aussieht, sondern was ein Verbraucher digital bei Ihnen tun kann.
Wichtig ist die Unterscheidung, die viele überlesen: Nicht jede Website ist automatisch betroffen. Eine reine Visitenkarten-Seite, die nur informiert und auf einen Anruf verweist, fällt anders ins Gewicht als ein Shop mit Warenkorb oder ein Portal, über das Verbraucher direkt buchen und bezahlen. Die Pflicht knüpft an die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an — nicht an die bloße Existenz einer Homepage.
Wen die Pflicht trifft — und wen das Gesetz ausnimmt
Das BFSG richtet sich an Hersteller, Händler und Dienstleister im B2C-Bereich. In der Praxis der kleinen Betriebe lassen sich die typischen Fälle grob so sortieren:
- Eher betroffen: Online-Shops mit Warenkorb und Bezahlung, Buchungs- und Ticketstrecken, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen, sowie Portale mit Kundenkonto und Selbstbedienung.
- Eher nicht der Kern: reine Informations-Websites ohne Online-Abschluss — die klassische Handwerker-, Praxis- oder Kanzlei-Seite, die vorstellt, erklärt und zum Anruf oder zum Kontaktformular führt.
- Grauzone: Seiten mit eingebautem Online-Terminkalender oder Buchungstool. Ob hier bereits ein „Dienstleistungsvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab — und ist genau die Frage, die ein Fachanwalt sauber beantworten sollte.
Zusätzlich kennt das Gesetz eine viel diskutierte Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen — für Produkte gilt sie nicht. Viele kleine Betriebe fallen damit rechnerisch unter die Ausnahme, sollten sich darauf aber nicht blind verlassen, sondern die eigene Konstellation prüfen lassen.
Was „barrierefrei“ für Ihre Website konkret bedeutet
Barrierefreiheit klingt abstrakt, meint aber sehr handfeste Dinge. Die technische Messlatte orientiert sich an etablierten Standards (den WCAG), die sich für den Alltag auf wenige, gut verständliche Grundsätze herunterbrechen lassen. Eine Seite ist dann zugänglich, wenn sie auch mit Tastatur, Screenreader, vergrößerter Schrift oder eingeschränkter Sicht bedienbar bleibt:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, damit Inhalte auch bei schwachem Sehvermögen oder in der Sonne lesbar sind.
- Vollständige Tastaturbedienung — jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, mit sichtbarer Markierung, wo man sich gerade befindet.
- Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader beschreiben können, was zu sehen ist.
- Beschriftete Formularfelder mit klaren Fehlermeldungen statt bloßer roter Rahmen.
- Saubere Struktur aus echten Überschriften und semantischem HTML, an der sich Hilfsmittel entlanghangeln können.
- Skalierbare, responsive Darstellung, die auch bei 200 % Zoom oder auf dem Handy nicht zerfällt.
Die gute Nachricht: Fast alles davon ist ohnehin Merkmal einer gut gebauten Website. Kontraste, klare Struktur, bedienbare Formulare und mobile Stärke sind keine Sonderausstattung für Prüfstellen — sie sind das, was jede Seite für alle Besucher besser, schneller und verständlicher macht. Barrierefreiheit und Handwerksqualität zeigen erstaunlich oft in dieselbe Richtung.
Eine barrierefreie Seite ist selten eine Sonderanfertigung. Meistens ist sie einfach eine sauber gebaute Seite, die niemanden aussperrt — auch nicht das ältere Publikum, das nachher am Handy anruft.Aus unseren Manufaktur-Projekten
Was kleine Betriebe jetzt sinnvoll tun
Der ehrliche Rat lautet: kein Aktionismus, aber auch kein Wegsehen. Klären Sie zuerst die Grundfrage — schließen Verbraucher auf Ihrer Seite online einen Vertrag ab, oder informiert Ihre Seite und führt zum Anruf? Prüfen Sie zweitens, ob Sie als Kleinstunternehmen unter die Ausnahme fallen. Und behandeln Sie drittens die Zugänglichkeit unabhängig von der reinen Pflichtfrage als Qualitätsmerkmal: Wer heute eine Seite neu bauen lässt, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken, statt sie später teuer nachzurüsten.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich viel schon beim Bau. Eine Seite, die von vornherein auf saubere Struktur, gute Kontraste, bedienbare Formulare und mobile Geschwindigkeit ausgelegt ist, erfüllt die zentralen Zugänglichkeits-Grundsätze quasi nebenbei — und verschenkt keine Anfragen an Menschen, die sonst abspringen würden.
Wir bauen Websites für kleine Betriebe zum festen Paketpreis und legen dabei von Grund auf Wert auf Struktur, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und mobile Geschwindigkeit — die Bausteine, die eine Seite zugänglich und überzeugend machen. Wie das Modell funktioniert, warum es planbar bleibt und in der Regel in sieben Tagen live geht statt der 4.000–12.000 € einer klassischen Agentur, lesen Sie auf der Website-Manufaktur-Übersicht.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand allgemein bekannter Informationen wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihren konkreten Fall gilt, klären Sie bitte mit einem auf IT- und Verbraucherrecht spezialisierten Anwalt.